16. März 2026
Aus dem Gerichtssaal
Klage auf Feststellung eines Scheingeschäftes und Ausübung eines landwirtschaftlichen Vorkaufsrechts
Wir konnten vor dem Oberlandesgericht Trient – Außenabteilung Bozen die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Gegenseite erwirken. Diese hatte in zweiter Instanz die Feststellung begehrt, der zwischen den Parteien abgeschlossene Schenkungsvertrag eines Waldes stelle ein Scheingeschäft dar und sei tatsächlich als Kaufvertrag zu qualifizieren, um daraus ein landwirtschaftliches Vor- bzw. Rückkaufsrecht abzuleiten. Mit Urteil Nr. 40/2026 vom 16.03.2026 wies das Gericht die Berufung vollumfänglich ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landesgerichts Bozen. Es stellte klar, dass ein landwirtschaftliches Vor- bzw. Rückkaufsrecht das Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts voraussetzt und daher nur dann gegeben ist, wenn ein vermeintlicher Schenkungsvertrag tatsächlich einen Kaufvertrag verdeckt. Nach eingehender Beweiswürdigung – insbesondere unter Berücksichtigung des Schriftverkehrs sowie der in zweiter Instanz durchgeführten Zeugeneinvernahmen – gelangte das Gericht jedoch zum Ergebnis, dass kein Scheingeschäft vorliegt. Vielmehr bestünden ausreichende Anhaltspunkte für einen echten Schenkungswillen, sodass weder ein verdeckter Kaufvertrag noch ein daraus abgeleitetes Vorkaufsrecht angenommen werden könne. Das Oberlandesgericht wies die Berufung daher ab und verpflichtete die Berufungsklägerin zur Tragung der Prozesskosten. Damit wurde die Rechtsposition unserer Mandantschaft auch in zweiter Instanz bestätigt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
3. Februar 2026
Aus dem Gerichtssaal
Sachschaden an der Gebäudefassade
Unseren Mandanten wurde vor dem Friedensgericht Schlanders Schadenersatz zugesprochen. Dem Verfahren lag zugrunde, dass die Gegenseite im Zuge von Betonierungsarbeiten an einer Teressa die Gebäudefassade unserer Mandanten mit Betonspritzern beschädigte. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Gegenseite lediglich Teilzahlungen geleistet hatte, blieb ein offener Restschaden ausständig, welcher gerichtlich geltend gemacht wurde. Mit Urteil Nr. 9/2026 vom 03.02.2026 wurde dem Rekurs unserer Mandanten stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Behebung der entstanden Schäden Kosten in Höhe von insgesamt € 14.563,69 verursachte, wovon seitens der Haftpflichtversicherung der Gegenseite lediglich € 7.813,48 ersetzt wurden, sodass ein offener Restschaden von € 6.750,21 verblieb. Mangels jeglicher Gegenäußerung der säumigen Rekursgegnerin und gestützt auf die vorgelegten Beweismittel wurde dieser Anspruch als bewiesen erachtet und vollumfänglich zugesprochen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
19. November 2025
Aus dem Gerichtssaal
Anfechtung eines handgeschriebenen Testaments
Unsere Mandantschaft hat vor dem Landesgericht Bozen Klage im Zusammenhang mit einer erbrechtlichen Auseinandersetzung erhoben, insbesondere mit dem Ziel, die Nichtigkeit eines eigenhändigen Testaments festzustellen. Mit Urteil Nr. 988/2025 vom 19.11.2025 wurden die Anträge unserer Mandantschaft größtenteils abgewiesen. Dies, nachdem das eingeholte graphologische Amtsgutachten die Echtheit des angefochtenen Testaments bestätigte, trotz der außergerichtlichen gegenteiligen Gutachten. Das Testament hat insbesondere die Aufteilung einer nicht geteilten Liegenschaft zum Gegenstand. Das Gericht hat in der Folge über einen entsprechend beauftragten technischen Amtssachverständigen die für die Durchführung des Testaments notwendigen technischen Unterlagen (materielle Hausteilung, Dienstbarkeitsbestellungspläne, usw.) eingeholt. Mit Urteil wurde sodann unter anderen die Echtheit des Testaments festgestellt und die vom Erblasser getroffenen Teilung der Liegenschaft verfügt. Gleichzeitig wurde ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zugunsten einer Partei zugesprochen.
5. Oktober 2025
Aus dem Gerichtssaal
Unrechtmäßige Nutzung einer Liegenschaft
Unser Mandant hat Klage gegen die unrechtmäßige Nutzung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft erhoben, nachdem der landwirtschaftliche Pachtvertrag rechtswirksam ausgelaufen war. Der Beklagte hatte die auf dem Grundstück befindliche Wohnung trotz wiederholter Aufforderung weiterhin bewohnt und damit das Eigentum unseres Mandanten ohne Rechtsgrund (sine titulo) besetzt. Mit Urteil Nr. 850/2025 vom 26.09.2025 des Landesgerichtes Bozen wurde der Klage unseres Mandanten größtenteils stattgegeben. Das Gericht stellte klar, dass die betreffende Wohnung nicht Bestandteil des mittlerweile zwischen den Parteien neu abgeschlossenen Pachtvertrages (betrifft nur das Wirtschaftsgebäude und die Kulturflächen) ist und somit keine Nutzungsberechtigung des Beklagten bestand. Der Beklagte wurde daher zur sofortigen Räumung der Liegenschaft sowie zur Bezahlung eines Schadenersatzbetrages in Höhe von € 2.412,00, zuzüglich der Rechtsanwaltskosten und gesetzlichen Zinsen ab Urteil bis zur Tilgung, verurteilt.
23. September 2025
Aus dem Gerichtsaal – Mietrecht
Mit Urteil Nr. 839/2025 vom 23.09.2025 des Landesgerichtes Bozen wurde der Klage unseres Mandanten vollumfänglich stattgegeben. Gegenstand des Verfahrens war die Besetzung einer Wohnung ohne Rechtsgrund. Das Gericht stellte fest, dass zwischen den Parteien lediglich ein mündlicher Mietvertrag bestanden hatte, welcher gemäß Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 431/1998 wegen Formmangels absolut nichtig ist. Die Nutzung der Wohnung des Beklagten erfolgte somit ohne gültigen Rechtstitel. Da er die Immobilie jedoch über einen Zeitraum von über 16 Monaten unentgeltlich genutzt und zugleich aus Untervermietungen Einnahmen erzielt hatte, verurteilte ihn das Gericht zur Bezahlung eines Schadensersatzbetrages in Höhe von € 8.298,53, zuzüglich Rechtsanwaltskosten und der gesetzlichen Zinsen ab Veröffentlichung des Urteils bis zur Tilgung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
22. August 2025
Aus dem Gerichtssaal – Verwaltungsrecht
Unser Mandant hat vor dem Regionalen Verwaltungsgericht – Autonome Sektion für die Provinz Bozen Rekurs gegen mehrere raumplanerischen Maßnahmen der Gemeinde erhoben, mit welchen eine landwirtschaftliche Fläche in eine Mischzone M1 umgewidmet worden war. Mit Urteil Nr. 150/2025 vom 23.04.2025 wurde unserem Rekurs vollumfänglich stattgegeben. Das Gericht stellte klar, dass die Gemeinde durch die sukzessive Ausweisung zweier Teilflächen unter 1.000 m² die in Art. 19 Abs. 6 des Landesgesetzes Raum und Landschaft Nr. 9/2018 festgelegte gesetzliche Obergrenze umgangen und damit die gesetzlichen Vorgaben verletzt hat. Die bewusste Aufteilung einer größeren Fläche in mehrere kleinere Widmungszonen stelle laut dem Verwaltungsgericht eine offensichtliche Umgehung des Ausnahmecharakters der Norm dar und widerspreche dem Grundsatz der Gesetzesbindung. Das Verwaltungsgericht hat daher die angefochtenen aufgehoben und die Rekursgegner jeweils zur Bezahlung von € 3.000,00, zzgl. Nebenspesen an Prozesskostenersatz an unsere Mandanten verurteilt. Das Tagesblatt Dolomiten hat nach der Rechtskraft des Urteils über den Fall in der Ausgabe vom 22.08.2025 berichtet.
15. Juli 2025
Willkommen im Team Dr. Markus Kröll!
Wir heißen Dr. Markus Kröll aus Schenna (BZ) in unserem Team herzlich willkommen. Nach der Matura an der Wirtschaftsfachoberschule „Franz Kafka“ in Meran hat Markus Kröll im Herbst 2020 das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität in Innsbruck begonnen. Während seiner Studienzeit hat er bereits Berufserfahrung in unserer Rechtsanwaltskanzlei gesammelt. Nach dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums in Innsbruck und einem achtmonatigen Aufenthalt in Wien (Österreich), bei dem er in einer renommierten Anwaltskanzlei weiter Arbeitserfahrung sammeln konnte, freut es uns, dass Herr Dr. Markus Kröll nun unser Team bereichert.
Wir freuen uns auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit!
16. Mai 2025
Herzlichen Glückwunsch zur bestandenen Rechtsanwaltsprüfung!
Unsere Juristin, Dr. Melanie Frei, hat im Mai dieses Jahres die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt. Wir gratulieren ihr herzlich zu diesem bedeutenden Meilenstein und wünschen ihr für ihren weiteren beruflichen Werdegang weiterhin viel Erfolg und alles Gute.
Es erfüllt uns mit Stolz, sie auf diesem Weg begleitet zu haben, und wir freuen uns auf die Fortsetzung unserer erfolgreichen Zusammenarbeit.
8. Mai 2025
Aus dem Gerichtsaal – Mietrecht
Mit Urteil Nr. 456/2025 vom 08.05.2025 des Landesgerichtes Bozen wurde dem Rekurs unseres Mandanten auf Bezahlung von ausständigen Miet- und Betriebskosten sowie auf Bezahlung eines Betrages in Höhe von € 39.816,69 an Schadensersatz, bei Aufrechnung der Kaution in Höhe von € 3.000,00, stattgegeben. Die Gegenseiten haben die angemietete Wohnung in einem desaströsen Zustand hinterlassen, weshalb umfangreiche Sanierungsarbeiten notwendig waren. Die ehemaligen Mieter wurden zudem zur Bezahlung aller Prozess- und Gutachterkosten verurteilt.
6. Mai 2025
Aus dem Gerichtsaal – Aufhebung eines Strafzettels
Mit Urteil Nr. 10 vom 06.05.2025, Allg. Verf. 130/2024, hat der Friedensrichter von Schlanders dem Einspruch unseres Mandanten gegen ein Vorhaltungsprotokoll wegen eines angeblichen Vorfahrtsverstoßes stattgegeben. Der Sohn unseres Mandanten fuhr mit einem Kleinkraftrad auf einer Gemeindestraße, als es zum Unfall mit einem Mercedes kam, der aus einem privaten Seitenweg ohne Beschilderung einbog. Das Gericht stellte fest, dass die Mercedes-Fahrerin die Vorfahrt hätte gewähren müssen. Das Protokoll wurde aufgehoben, womit nun der Weg frei steht den erlittenen Schaden gegen die Versicherung geltend zu machen.

